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Brockhaus
Name a Ärztliche Fürsorge
ID b brhe•e15•v21•b•A•Ärztliche_Fürsorge
Category d entry
Attributes
PageID q p05100
Scan v Ärztliche Fürsorge
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 51.

Ärztliche Fürsorge, svw. ärztl. Tätigkeit in der → Gesundheitsfürsorge (Bd. 7) als Teil der Sozialhygiene. Sie ist hauptsächlich geregelt durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 und den → Gesundheitsämtern (Bd. 21) übertragen. Zur Ä. F. gehört auch die Behandlung der Fürsorgeempfänger auf Kosten der öffentl. Fürsorge im Rahmen der Wohlfahrtspflege der Gemeinden, ferner die Tätigkeit in Jugend- und Wohlfahrtsämtern. Tätig sind hauptamtlich angestellte Fürsorge-, Kommunal- und Stadtärzte, Kreis- und Bezirksärzte und nebenamtlich angestellte, bei der Behandlung auch die frei praktizierenden Ärzte. Einrichtungen der Fürsorge sind besonders Beratungsstellen, z. B. für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, Rheumakranke und Herzkranke. Träger der Fürsorge sind auch die charitativen Vereine (NS-Volkswohlfahrt, Rotes Kreuz, konfessionelle Verbände, z. B. Innere Mission). Auch die Sozialversicherungsträger (besonders Kranken- und Invalidenversicherung) treiben Gesundheitsfürsorge, namentlich für Tuberkulöse, Geschlechts- und Rheumakranke, sie unterhalten ebenfalls Beratungs- und Fürsorgestellen. Die Fürsorge dieser Art gehört seit 1934 zu den Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung, die künftig von den Landesversicherungsanstalten getragen werden. Zusammenarbeit ist geregelt durch die »Richtlinien für die Gesundheitsfürsorge der versicherten Bevölkerung 1927«. Neuregelung steht bevor, sie wird die Tätigkeit aller Träger möglichst zusammenfassen und vereinheitlichen.

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