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Brockhaus
Name a Ärztliche Gebührenordnung*
ID b brhe•e15•v21•b•A•Ärztliche_Gebührenordnung
Category d entry
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PageID q p05100
Scan v Ärztliche Gebührenordnung
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 51.

Ärztliche Gebührenordnung. Die Ä. G. gilt, wenn nicht eine Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen vorausgegangen ist, bei Streitigkeiten über die Höhe der ärztlichen Forderung, namentlich auch bei Streitigkeiten vor Gericht. Im Deutschen Reich außer in Sachsen gilt die von Preußen erlassene »Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte« vom 1. Sept. 1924. Die »Allgem. Deutsche Gebührenordnung«, aufgestellt vom Verbande der Ärzte Deutschlands, gilt, wenn sie im Einzelfalle vereinbart wird; sie hat Bedeutung für das Verhältnis zu den kaufmännischen Berufskrankenkassen. Nach Erlaß einer → Reichsärzteordnung (Bd. 21) wird die Reichsärztekammer mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums eine Reichsgebührenordnung aufstellen.
References x
Allgem. Deutsche Gebührenordnung für Ärzte, für die Ersatzkrankenkassenpraxis bearb. v. Hardt (Ausg. 1933); Joh. Hardt: Die Preuß. Gebührenordnung für approb. Ärzte und Zahnärzte (6. Aufl. 1933); Die Preugo, hg. v. Hardt (8. Aufl. 1935).

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