Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 2.
Abhalten vom Bieten, das Verhindern einer Person am Mit- oder Weiterbieten bei den von öffentl. Behörden oder Beamten vorgenommenen Versteigerungen. Das A. v. B. ist im geltenden Recht nach den Landesstrafgesetzen verboten. So wird nach dem Preuß. StGB. v. 14. April 1851 mit Geld oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, wer andere durch Gewalt oder Drohung oder durch Zusicherung oder Gewährung eines Vorteils vom Bieten abhält.