Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 3.
✶Abolition. Sie ist nach dem Ges. zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich v. 16. Febr. 1934 (Art. 2) zugelassen. Nach § 8 des Reichsstatthalterges. v. 30. Jan. 1935 hat der Führer und Reichskanzler das Recht, anhängige Strafsachen niederzuschlagen. Er hat sich gemäß Erlaß v. 1. Febr. 1935 für alle Strafverfahren, für die Gerichte zuständig sind, und für alle bereits bei Dienststrafgerichten anhängigen Dienststrafverfahren dieses Recht vorbehalten.