Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 4.
✶Abtreibung der Leibesfrucht. Rechtliches. Der schweizerische Strafrechtsentwurf bedroht die A. durch die Schwangere mit Gefängnis, die A. durch einen Dritten mit Zuchthaus oder mit Gefängnis. Wird die A. von einem patentierten Arzt mit schriftlicher Zustimmung der Schwangeren und unter Hinzuziehung eines zweiten, von der zuständigen Behörde bezeichneten Arztes vorgenommen, so soll sie straflos bleiben, wenn sie erfolgt, um eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder Gefahr dauernder schwerer Gesundheitsschädigung von der Schwangeren abzuwenden. (→ Fehlgeburt, Bd. 21.)