Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 13.
Akademie für deutsches Recht, die wissensch. Zentralstelle für die Arbeit an der Umgestaltung und Fortbildung des deutschen Rechts im Sinne der nationalsozialist. Weltanschauung Sie wurde im Juni 1933 vorn Reichsjustizkommissar Frank gegründet. Durch Reichsges. v. 11. Juli 1934 ist ihr die Rechtsstellung einer öffentl. Körperschaft des Reichs verliehen worden mit München als Sitz. Organe der A. f. d. R. sind der Präsident (Frank), der vom Reichskanzler ernannt wird, und das Präsidium, das den Präsidenten bei seinen Aufgaben unterstützt und berät. Die A. f. d. R. umfaßt ordentliche, außerordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder. Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren ernannt. Im einzelnen ist der Wirkungskreis der A. f. d. R. vor allem 1) die Ausarbeitung, Anregung, Begutachtung und Vorbereitung von Gesetzentwürfen, 2) die Mitarbeit bei der Neugestaltung und Vereinheitlichung der rechts- und staatswissensch. Ausbildung, 3) die Herausgabe und Unterstützung wissensch. Veröffentlichungen, 4) die finanzielle Förderung von prakt. wissensch. Arbeiten, die der Erforschung von Sondergebieten des Rechts und der Volkswirtschaft dienen, 5) die Veranstaltung von wissensch. Tagungen und die Einrichtung von Lehrkursen, 6) die Pflege der Beziehungen zu gleichgerichteten Einrichtungen des Auslandes. Die A. gibt die »Zeitschrift der A. f. d. R« heraus (seit 1934).