Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 18.
✶Alkoholismus. Nach dem Reichsges. über das Branntweinmonopol v. 20. April 1922 müssen im Inland Arrak, Rum und Obstbranntweine, Verschnitte davon und Steinhäger mindestens 38, sonstige Trinkbranntweine mindestens 35 Volumprozent Alkohol enthalten. Das Ges. zur Verhütung erbkranken Nachwuchses v. 14. Juli 1933 gibt die Möglichkeit, schwere Alkoholiker unfruchtbar zu machen, obwohl sie nicht erbkrank im Sinne des Gesetzes sind. Das Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung v. 24. Nov. 1933 schließt auch die strafrechtl. Behandlung der Alkoholiker in sich. Von gerichtlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Methode des Alkoholnachweises im Blut (Widmarksche Mikromethode). Der
Deutsche Verein gegen den A. (gegen den Mißbrauch geistiger Getränke) arbeitet vor allem auf folgenden Gebieten: Trinkerfürsorge, Verkehrssicherung, alkoholfreie Jugenderziehung, Zusammenarbeiten mit den Verbänden für Leibesübungen, gärungslose Früchteverwertung, Ausstellungswesen. Eine
Reichsfachgemeinschaft zur Bekämpfung des A. hat sich 1933 gebildet.