Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 26.
✶Amnestie. Nach Art. 2 des Ges. zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich v. 16. Febr. 1934 können A. nicht mehr von den Ländern, sondern nur noch durch Reichsgesetz erlassen werden.