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Brockhaus
Name a Anderkonten
ID b brhe•e15•v21•b•A•Anderkonten
Category d entry
Attributes
PageID q p02700
Scan v Anderkonten
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 27.

Anderkonten, bei Banken errichtete Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers (Eigenkonten) dienen; sie gelten deshalb auch nicht als Bestandteile des sonst bedingungsgemäß festgelegten einheitl. Kontokorrents für sämtliche bei irgendeiner Stelle der Banken geführten Konten eines Kontoinhabers. A. werden nur auf besonderen Antrag für Rechtspersönlichkeiten eingerichtet, zu deren Aufgaben es gehört, Werte und Vermögen dritter Personen treuhänderisch zu verwalten. In Betracht kommen Rechtsanwälte, Notare und öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Auf Grund der Tatsache, daß auf den A. von dem Kontoinhaber ihm nicht gehörige Vermögenswerte verwaltet werden, nimmt die Bank keine Kenntnis davon, wer bei einem A. Rechte gegen den Kontoinhaber geltend zu machen befugt ist. Auch betrachtet die Bank das A. nicht als geeignete Grundlage für Kreditgewährung. Schließlich ist, um Mißbräuche zu verhüten, der Inhaber eines A. nur berechtigt, dieses Konto auf einen andern Rechtsanwalt oder auf einen Wirtschaftsprüfer umschreiben zu lassen.

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