Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 31.
Annaten [lat.], im kathol. Kirchenrecht die Abgabe des vollen oder halben Ertrags des ersten Jahrs (
primi fructus) von einer wiederbesetzten erledigten Pfründe. Die A. stehen dem Papst bei den von ihm verliehenen Prälaturen, den Bischöfen bei den durch sie besetzten Pfründen zu.