Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 34.
✶Apotheke. Von der ReichsGewO. finden nur einzelne Bestimmungen auf das Apothekergewerbe Anwendung, so bes. bezüglich der Approbation. Hinsichtlich der Errichtung und Verlegung von A. gelten die landesrechtl. Vorschriften. Der Leiter einer A. muß gemäß § 29 GewO. ein approbierter Apotheker sein. Die Approbation allein berechtigt aber noch nicht zum Betriebe einer A.; der Staat verlangt außerdem den Besitz eines Privilegiums oder einer Konzession. Die Privilegien stammen zumeist aus alter Zeit und sind an Apotheker frei veräußerlich und vererblich. An Stelle der Privilegien werden in fast allen deutschen Ländern schon seit vielen Jahrzehnten bei Neugründungen von A. Konzessionen erteilt, von denen es zwei Arten gibt. Die Konzessionen älterer Art sind zumeist in der Weise verkäuflich, daß sie beim Besitzwechsel auf den vom Vorgänger präsentierten Nachfolger, sofern er ein approbierter Apotheker ist, übertragen werden (sog. Realkonzessionen). Die Konzessionen jüngerer Art (in Preußen seit 1894) sind unveräußerliche Personalkonzessionen, die beim Tode des Inhabers oder beim Verzicht auf den vom Staate ausgewählten, dienstältesten Bewerber übertragen werden. In gleicher Weise geschieht die Konzessionsverleihung wenn der Staat eine neue A. errichten will.