hortensj-garden.org

A tiny knowledge park.

Options
Brockhaus
Name a Arbeitnehmer*
ID b brhe•e15•v21•b•A•Arbeitnehmer
Category d entry
Attributes
PageID q p03700
Scan v Arbeitnehmer
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 37.

Arbeitnehmer. Das nationalsozialist. Arbeitsrecht faßt die A., d. h. Arbeiter und Angestellte, unter dem Begriff »Beschäftigte« zusammen.
Ausländ. A. dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen im Deutschen Reich tätig sein (VO. vom 23. Jan. 1933). Jeder Arbeitgeber, der ausländ. A. beschäftigen will, bedarf dazu einer besonderen Genehmigung, die beim Arbeitsamt zu beantragen ist. Außerdem muß jeder einzelne ausländ. A. eine besondere Erlaubnis haben, die er bei der Polizeibehörde zu beantragen hat, in deren Bezirk die Arbeitsstelle liegt. Der Genehmigungen bedarf es nicht, wenn der A. einen Befreiungsschein hat. Diesen kann er bei der Polizeibehörde seines Wohnortes beantragen, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen im Reichsgebiet erlaubterweise aufgehalten hat oder wenn sonst die Versagung eine Härte bedeutete. Ausländ. landwirtschaftliche Wanderarbeiter (Saisonarbeiter) dürfen nur durch die Deutsche Arbeiterzentrale in Berlin vermittelt und nur zwischen dem 15. Februar und dem 15. Dezember eines jeden Jahres beschäftigt werden.

Requested by 3.147.103.8 at 2024-04-19 06:04:12 Europe/Berlin.

About