Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 41.
✶Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie ist durch die Gesetzgebung seit 1933 nur wenig berührt worden. Das Beschlußverfahren ist fortgefallen. Ein großer Teil der Streitigkeiten wird vom Treuhänder der Arbeit erledigt.