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Brockhaus
Name a Arierparagraph
ID b brhe•e15•v21•b•A•Arierparagraph
Category d entry
Attributes
PageID q p04700
Scan v Arierparagraph
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 47.

Arierparagraph, Anordnungen, mit deren Hilfe der dem deutschen Volke zugrunde liegende Rassekern, d. i. die arische Rassengruppe, durch Ausschaltung der nichtarischen Bestandteile der Bevölkerung geschützt und gefördert werden soll. Der Grundgedanke ist in dem Programm der NSDAP. (1920) aufgestellt, wonach Staatsbürger nur sein kann, wer deutschen Blutes ist, öffentl. Ämter nur von Staatsbürgern bekleidet werden können, und wer nicht Staatsbürger ist, unter Fremdenrecht stehen muß. Arische Abstammung ist daher für die Mitgliedschaft in der NSDAP. Voraussetzung. Für Polit. Leiter und sonstige Dienststelleninhaber der Partei muß sie bis zum Jahre 1800 nachgewiesen werden. Eine gesetzl. Festlegung des Erfordernisses arischer Abstammung ist erstmals durch das Reichsges. zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums v. 7. April 1933, § 3 (sog. A.), erfolgt. Danach sind Beamte, die nichtarischer Abstammung sind, in den Ruhestand zu versetzen, Ehrenbeamte aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. Doch gilt dies nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. Aug. 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Bei dringenden Erfordernissen der Verwaltung kann der Reichsminister des Innern in Einzelfällen auch weitere Ausnahmen zulassen. Entsprechende Bestimmungen sind für Rechtsanwälte (Ges. v. 7. April 1933) und Patentanwälte (22. April 1933) getroffen; mit Einschränkungen (Zulassung zur Kassenpraxis) auch für Ärzte. Durch Ges. v. 30. Juni 1933 ist das allgem. Beamtenrecht dahin geändert, daß in irgendeine Amtsstellung nicht berufen werden darf, wer nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist. Ein Beamter, der mit einer Person nichtarischer Abstammung die Ehe eingeht, ist zu entlassen. Gleiches ist für den Schriftleiterberuf bestimmt (Reichsges. b. 4. Okt. 1933), doch kann eine Ausnahme bewilligt werden. Nach dem Reichsges. v. 25. April 1933 gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen darf die Zahl der Nichtarier den Anteil der Nichtarier an der deutschen Bevölkerung nicht übersteigen. Nach der ersten DurchführungsVO. zum Ges. v. 7. April 1933 (v. 11. April 1933) gilt als nichtarisch, wer von nichtarischen, insbesondere jüd. Eltern oder Großeltern abstammt; es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nichtarisch ist. Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsminister des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen. Eine Verschärfung sieht das Reichserbhofges. v. 29. Sept. 1933 vor, wonach Bauer nur sein kann, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes in der Abstammung bis zurück zum 1. Jan. 1800 ist. Durch Reichsges. v. 23. Nov. 1933 sind Vorkehrungen gegen Schädigung der deutschen Blutsgemeinschaft durch Mißbrauch der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt getroffen. Auch für den Wehrdienst (Wehrges. v. 21. Mai 1935) ist arische Abstammung eine Voraussetzung. Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister aufstellt. Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das Eingehen der Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen milit. Dienstgrades zur Folge. Eine im Interesse der Landesverteidigung erforderliche Dienstleistung der Nichtarier im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten. Zum Reichsarbeitsdienst (Ges. v. 26. Juni 1935) kann ebenfalls nicht zugelassen werden, wer nichtarischer Abstammung ist oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist. Nichtarier, die für wehrwürdig erklärt werden, können auch zum Reichsarbeitsdienst zugelassen werden. Sie können jedoch nicht Vorgesetzte im Reichsarbeitsdienst werden. — Soweit gesetzl. Regelungen nicht erfolgt sind, ist die rechtl. Gleichstellung der nichtarischen Bevölkerung nicht beseitigt, namentlich nicht für den wirtschaftl. Verkehr. Unter dem Einfluß der Deutschen Christen ist auch für die altpreuß. evang. Landeskirche (Kirchenges. v. 6. Sept. 1933) und in andern Landeskirchen der A. zur Geltung gebracht.
References x
Seel: Erneuerung des Berufsbeamtentums (1933), Die Neuordnung des Beamtenrechts (1933); Nicolai: Rassengesetzliche Rechtslehre (5. Aufl. 1934); Kurt Dietrich Schmidt: Die Bekenntnisse und grundsätzlichen Äußerungen zur Kirchenfrage des Jahres 1933 (1934).

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