Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 54.
Asperationsprinzip, Schärfungsprinzip, Grundsatz des Strafrechts, wonach beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen die für die schwerste Straftat festgesetzte Strafe (Einsatzstrafe) verschärft wird, ohne daß die Summe der Einzelstrafen erreicht werden darf. Das StGB. wendet diesen Grundsatz bei der Realkonkurrenz nach § 74 an und bestimmt, daß die Gesamtstrafe 15 Jahre Zuchthaus, 10 Jahre Gefängnis oder 15 Jahre Festungshaft nicht überschreiten darf (→ Exasperationsprinzip, Bd. 5).