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Brockhaus
Name a Außenhandelsmonopol
ID b brhe•e15•v21•b•A•Außenhandelsmonopol
Category d entry
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PageID q p06200
Scan v Außenhandelsmonopol
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 62.

Außenhandelsmonopol s, die Vereinigung des gesamten Außenhandels in der Hand des Staates oder einer vom Staate dazu bestimmten Behörde. Ein A., das die gesamte Ein- und Ausfuhr umfaßt, gibt es bisher nur in der Sowjetunion; es bildet hier die Ergänzung zu ihrer sozialist. Planwirtschaft. Ein A. für die gesamte Einfuhr besitzt ferner Persien. Häufiger finden sich Teilmonopole für die Einfuhr, wobei das Getreidehandelsmonopol von besonderer Bedeutung ist. Die wirtschaftl. Erscheinungen des Weltkrieges und der Nachkriegszeit haben in einer Reihe von Ländern zur Einführung eines Getreidehandelsmonopols geführt; so bestand ein solches in der Schweiz bis 1929. In der Tschechoslowakei wurde 1934 die Errichtung eines Getreidemonopols beschlossen.
Im Deutschen Reiche wurde 1930 ein Maismonopol eingeführt, dem später ein Einfuhrmonopol für Öle und Fette folgte. An die Stelle dieser Teilmonopole ist seit 1933/34 die Marktregelung durch die Reichsstellen für landw. Erzeugnisse getreten. Diese üben kein eigentl. A. aus, da sie den Handel mit landw. Erzeugnissen nicht selbst betreiben. Da aber solche nur dann in den Handel gelangen können, wenn sie von den Reichsstellen übernommen werden, wozu die Ausstellung eines »Übernahmescheins« erforderlich ist, haben die Reichsstellen die Möglichkeit, die Einfuhr entsprechend den Bedürfnissen des deutschen Marktes mengenmäßig genau festzulegen.
References x
Freund: Das A. der Sowjetunion (1928); Ischboldin: Die russ. Handelspolitik der Gegenwart (1930); Greiff: Die neuen Methoden der Handelspolitik (1934).

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