Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 60.
Ausbietungsgarantie, eine Abart des Garantievertrags, bei dem der eine Teil, der
Garant, zusagt, eine bestimmte Hypothek im Fall der Zwangsversteigerung des mit ihr belasteten Grundstücks auszubieten, d. h. bis zur Höhe der Hypothek mitzubieten, damit sie nicht wegen zu geringen Gebots ausfällt, und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung für den Schaden einzustehen. Die A. kann Bestandteil eines Hypothekenveräußerungsvertrags sein und bedeutet dann eine Verstärkung der rechtl. Gewährpflicht des Veräußerers, oder sie besteht als selbständige Verpflichtung, wobei sie oft bürgschaftsähnlich wird
(Ausfallsgarantie), aber nicht Bürgschaft ist (Schriftform nicht erforderlich). Bezieht sich die A. auf ein bereits schwebendes oder unmittelbar bevorstehendes Verfahren, so spricht man von Ausbietungsabkommen. A. ist bei Grundschulden nur beschränkt anwendbar.