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Brockhaus
Name a Ausspähung
ID b brhe•e15•v21•b•A•Ausspähung
Category d entry
Attributes
PageID q p06300
Scan v Ausspähung
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 63.

Ausspähung, das Unternehmen, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, um es mit dem Vorsatz, das Wohl des Reichs zu gefährden, an einen andern gelangen zu lassen, insbesondere an eine ausländ. Regierung oder an jemand, der für eine ausländ. Regierung tätig ist, oder um es öffentlich mitzuteilen. Die A. wird nach § 90 des StGB. in der Fassung des Ges. v. 24. April 1934 mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Die Strafe ist Zuchthaus von 1—15 Jahren, wenn die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs herbeiführen konnte. Wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet, wird nach § 90d StGB. in der Fassung des Ges. v. 24. April 1934 mit Gefängnis bestraft.

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