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Brockhaus
Name a Böhmisches Staatsrecht
ID b brhe•e15•v21•b•B•Böhmisches_Staatsrecht
Category d entry
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PageID q p12600
Scan v Böhmisches Staatsrecht
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 126.

Böhmisches Staatsrecht, ein historisch-politischer Begriff der tschechischen Nationalbewegung seit der Mitte des 19. Jahrh. Danach seien die »Länder der Wenzelskrone«, Böhmen, Mähren und auch Schlesien, von alters her eine staatsrechtliche Einheit; als geschlossener Territorialstaat hätten sie 1526 das Fürstenhaus der Habsburger gewählt und 1619 abgesetzt; die Habsburger aber hätten seit der Schlacht am Weißen Berge (1620) die Einheit und Besonderheit dieses »böhmischen Staates« widerrechtlich beseitigt. Tatsächlich waren die histor. Länder Böhmen und Mähren urspr. selbständige Reichslehen mit eigenen Landtagen, nur durch die Person der Fürsten miteinander verbunden; erst durch den Ausbau einer österr. Zentralverwaltung im 18. Jahrh. erhielten Böhmen, Mähren und Schlesien überhaupt gemeinsame Verwaltungsbehörden. Die Vorstellung vom B. S. hat sich aber im Geschichtsbewußtsein des tschech. Volkes tief eingewurzelt und hat wesentlich dazu gedient, die Forderungen der Sudetendeutschen nach nationaler Autonomie abzuweisen.
References x
K. G. Hugelmann: Das Nationalitätenrecht des alten Österreich (1933).

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