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Brockhaus
Bürgersteuer.

Bürgersteuer.

Name a Bürgersteuer
ID b brhe•e15•v21•b•B•Bürgersteuer
Category d entry
Attributes
PageID q p15600
Scan v Bürgersteuer
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 156.

Bürgersteuer, eine reichsrechtlich geregelte Gemeindesteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet sind. Sie wurde erstmalig durch die Notverordnung v. 26. Juli 1930 für das Rechnungsjahr 1930 eingeführt und dann jeweils mit gewissen Änderungen für die folgenden Rechnungsjahre, seit 1. Jan. 1935 auf Grund des Ges. v. 16. Okt. 1984 erhoben. Sie trifft alle im Gemeindebezirk wohnenden natürlichen Personen. Befreit sind Minderjährige unter 18 Jahren, Arbeitslosen-, Krisen- und Fürsorge-Unterstützungsempfänger usw. Maßgebend für die Steuerpflicht sind die Verhältnisse am 10. Okt. des vorangegangenen Jahres. Die einfachen Steuersätze (Steuergrundbeträge, Reichssätze) sind nach der Höhe des Einkommens folgendermaßen festgesetzt:image Bei Lohnsteuerpflichtigen wird die Steuer vom Arbeitslohn einbehalten und vom Arbeitgeber an die Gemeindebehörde abgeführt, im übrigen wird sie auf Grund eines Steuerbescheides oder durch öffentl. Bekanntmachung angefordert. Die Gemeinden sind berechtigt, in bestimmten Fällen verpflichtet, höhere als die Reichssätze zu erheben. Bei den unteren Einkommen ist eine Berücksichtigung des Familienstandes vorgesehen.
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Pictures Z Bürgersteuer.

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