Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 88.
✶Begnadigung. Nach dem Reichsstatthalterges. v. 30. Jan. 1935 (§ 8) steht das Recht der B. dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es gemäß Erlaß v. 1. Febr. 1935 selbst aus: 1) bei Todesstrafen, 2) bei Strafen wegen Hoch- und Landesverrats und 3) gegen Soldaten und Wehrmachtsangehörige bei Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten, 4) bei ausdrücklichem Vorbehalt. Im übrigen hat er das Recht der B. den zuständigen Reichsministern, in den Ländern dem preuß. Ministerpräsidenten und den Reichsstatthaltern übertragen. (→ Abolition, Bd. 21.)