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Brockhaus
Name a Begnadigung*
ID b brhe•e15•v21•b•B•Begnadigung
Category d entry
Attributes
PageID q p08800
Scan v Begnadigung
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 88.

Begnadigung. Nach dem Reichsstatthalterges. v. 30. Jan. 1935 (§ 8) steht das Recht der B. dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es gemäß Erlaß v. 1. Febr. 1935 selbst aus: 1) bei Todesstrafen, 2) bei Strafen wegen Hoch- und Landesverrats und 3) gegen Soldaten und Wehrmachtsangehörige bei Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten, 4) bei ausdrücklichem Vorbehalt. Im übrigen hat er das Recht der B. den zuständigen Reichsministern, in den Ländern dem preuß. Ministerpräsidenten und den Reichsstatthaltern übertragen. (→ Abolition, Bd. 21.)
References x
Schäfer: Zur Neuregelung des Gnadenwesens (in der Jurist. Wochenschrift, Jahrg. 64, 1935).

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