Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 88.
Begriffsjurisprudenz w, eine Rechtslehre und Rechtsanwendung, die sich einseitig von abstrakten Begriffen leiten läßt ohne Rücksicht auf volkstüml. und verkehrsübliche Anschauungen sowie auf die sozialen und wirtschaftl. Verhältnisse der Beteiligten. Ein häufiger Fehler der B. liegt darin, daß aus Begriffen Folgerungen gezogen werden, an die bei Prägung des Begriffs nicht gedacht war. Die B. wird von den Anhängern der → Interessenjurisprudenz (Bd. 9) bekämpft. Auch die Vorrede zur Zivilprozeßnovelle v. 27. Okt. 1933 lehnt die B. ab.