hortensj-garden.org

A tiny knowledge park.

Options
Brockhaus
Name a Besoldung*
ID b brhe•e15•v21•b•B•Besoldung
Category d entry
Attributes
PageID q p10200
Scan v Besoldung
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 102.

Besoldung. Obwohl das Besoldungsges. vom 16. Dezember 1927 noch unverändert gilt, sind seit dem Jahre 1930 die Gehälter sämtlicher Beamtenklassen wesentlich gekürzt worden. Dies ist durch die VO. des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen v. 1. Dez. 1930, 5. Juni 1931 und 8. Dez. 1931 geschehen. Die Dienstbezüge der Reichsbeamten und der Soldaten der Wehrmacht, ferner der Geistlichen, der Lehrer und der Angestellten im Reichsdienst sowie die Versorgungsbezüge der Genannten wurden mit Ausnahme der Gehälter unter 1500 RM jährlich, zunächst mit Wirkung vom 1. Febr. 1931 ab um 6 % gekürzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1931 ab trat eine weitere Kürzung aller Gehälter hinzu, die je nach der Höhe des Einkommens zwischen 4 % und 8 % gestaffelt war. Vom 1. Jan. 1932 ab wurden sämtliche Dienstbezüge um weitere 9 % gekürzt. Die Kürzungen wurden an den Bezügen vorgenommen, die den Bezugsberechtigten auf Grund des Besoldungsgesetzes ohne Rücksicht auf die vorangegangenen Kürzungen zustanden. Die Gesamtkürzungen betragen demnach zwischen 13 % und 23 %. Durch diese Gehaltskürzungsverordnungen wurden gleichzeitig die Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstigen Körperschaften des öffentl. Rechts verpflichtet, auch ihrerseits die Dienstbezüge ihrer Beamten und Angestellten herabzusetzen, soweit sie höher lagen als die Dienstbezüge gleichzubewertender Reichsbeamten. Durch Ges. v. 30. Juni 1933 ist neben den wichtigsten Vorschriften des allgem. Beamtenrechts auch das Besoldungs- und Versorgungsrecht für das ganze Reich vereinheitlicht worden.

Requested by 18.221.85.33 at 2024-04-20 11:36:53 Europe/Berlin.

About