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Brockhaus
Name a Betriebsbußen
ID b brhe•e15•v21•b•B•Betriebsbußen
Category d entry
Attributes
PageID q p10300
Scan v Betriebsbußen
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 103.

Betriebsbußen, disziplinarische Strafen, die über Beschäftigte bei Verstößen gegen die Ordnung oder Sicherheit des Betriebs verhängt werden. In Betrieben mit Betriebsordnung sind sie nur statthaft, wenn sie dort angedroht sind. Zuständig für ihre Verhängung ist der Führer des Betriebs. Dieser muß vorher den Vertrauensrat anhören. Nach der VO. v. 14. Nov. 1934 sind die eingehobenen B. vom Führer des Betriebes an die für den Betrieb zuständige Kasse der Nationalsozialist. Volkswohlfahrt zu überweisen.

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