Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 103.
Betriebsführer, nach dem Ges. zur Ordnung der nationalen Arbeit v. 20. Jan. 1934 Bezeichnung für den Unternehmer eines Betriebes. Stellvertreter des B. kann nur eine Person sein, die an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligt ist. Die Fähigkeit zum Führeramt kann im Verfahren der sozialen Ehrengerichtsbarkeit aberkannt werden, insbesondere bei böswilliger Ausnutzung der Arbeitskraft der Gefolgschaft. Der B. hat für die Gefolgschaft zu sorgen, diese schuldet ihm Treue und Gehorsam. Er hat auch die Betriebsordnung zu erlassen.