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Brockhaus
Name a Blut und Boden
ID b brhe•e15•v21•b•B•Blut_und_Boden
Category d entry
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PageID q p12300
Scan v Blut und Boden
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 123.

Blut und Boden, Bezeichnung für die im älteren german. Recht bestehende Bindung des Grundeigentums an die Familie, im nationalsozialist. Staat Leitgedanke für Bauern- und Bodenpolitik. Das ältere german. Recht suchte den angestammten Grund und Boden als Grundlage der rechtl., wirtschaftl. und gesellschaftl. Stellung der Volksgenossen der Familie zu erhalten. Der Sondereigentümer konnte darüber weder unter Lebenden noch von Todes wegen frei verfügen. Die nächsten Erben hatten an den Liegenschaften unentziehbare dingliche Wartrechte. Unter dem Einfluß der Kirche erlangte der Sondereigentümer die Befugnis, über einen Bruchteil seines Vermögens, den sog. Freiteil, zu verfügen, ursprünglich nur zu kirchlichen und gemeinnützigen, später auch, zu sonstigen Zwecken (Freiteilsrecht). Durch die Erbenwartrechte wurde zwar die Teilung des Grundbesitzes unter mehrere gleichnahe Blutserben nicht ausgeschlossen, doch bildete sich in der adligen Führerschicht schon frühzeitig eine Einzelerbfolge in gewisse Sonderformen von Familienerbgütern aus, um den Stammsitz als ungeteilte Einheit dem Mannesstamm der Familie dauernd zu wahren (»Edel« und gestiftete Stammgüter bei den Angelsachsen, »Odal« des altnordischen Rechts, »Hantgemal« des Sachsenspiegels). Aus diesen älteren german. Familienerbgütern sind die neuzeitlichen Hausgüter und Familienfideikommisse des Adels hervorgegangen. In ähnl. Weise gewährte seit dem späteren Mittelalter dem Bauern das → Anerbenrecht (Bd. 1) die Möglichkeit, den Bauernhof ungeteilt in seiner Familie zu vererben und eine unwirtschaftl. Zerstückelung zu verhindern. Die gebundenen Güter des deutschen Rechts behaupteten sich auch nach der Aufnahme des röm. Rechts, das verwandtschaftsrechtl. Bindungen des Grundeigentums nicht kennt und dem Eigentümer die grundsätzlich unbeschränkte Verfügung über Grund und Boden gestattet. Die naturrechtl. Strömung des 18. Jahrh. und der Liberalismus des 19. Jahrh. gingen um der erstrebten Freiheit des Eigentums willen darauf aus, das Anerbenrecht und die gebundenen Familiengüter zu beseitigen. Wenn auch die Gesetzgebung der deutschen Länder schon seit den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrh. aus volkswirtschaftl. Gründen das Anerbenrecht wiederzubeleben versuchte, so hat doch erst die nationalsozialist. Rechts- und Wirtschaftspolitik bewußt das Ziel der Wiederverbindung von B. u. B. verfolgt. Das Reichserbhofges. v. 29. Sept. 1933 will nach seinen einleitenden Sätzen »unter Sicherung alter deutscher Erbsitte das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes erhalten. Die Bauernhöfe sollen vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang geschützt werden, damit sie dauernd als Erbe der Sippe in der Hand freier Bauern verbleiben.« (→ Reichserbhofrecht, Bd. 21.)
References x
Ernst Mayer: Der german. Uradel (Ztschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgesch. German. Abt., Bd. 32, 1911); Hübner: Grundzüge des deutschen Privatrechts (5. Aufl. 1930); Darré: Das Bauerntum als Lebensquell der Nordischen Rasse (3. Aufl. 1933), Neuadel aus Blut und Boden (23. Tsd. 1934); Merk: Das Eigentum im Wandel der Zeiten (1934); H. Meyer: Das Handgemal (1934).

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