Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 141—142.
✶Britisches Weltreich, Britisches Reich, The British Commonwealth of Nations. Verfassung. Die von der Reichskonferenz von 1926 in Angriff genommene Verfassungsreform ist durch die Reichskonferenz von 1930 zu Ende geführt worden und hat ihren Ausdruck in einem grundlegenden Verfassungsges. v. 11. Dez. 1931 (Statute of Westminster) gefunden. Das Gesetz führt die vollständige Gleichstellung der Glieder der freien Vereinigung des British Commonwealth of Nations durch. In der Eingangsformel wird festgestellt, daß eine Änderung der Thronfolge der Zustimmung der Parlamente aller Dominions und des Vereinigten Königreichs bedürfe. Kein künftiges Gesetz eines Dominions ist unwirksam, weil es im Widerspruch mit einem Gesetz des Londoner Parlaments steht. Kein künftiges Gesetz des Londoner Parlaments gilt für ein Dominion, außer wenn es feststellt, daß das Dominion dies wünscht und billigt.
Geschichte. Die Selbständigkeit der Dominions wurde durch die Beschlüsse der Reichskonferenz von 1930 und das Westminsterstatut von 1931 in der Richtung völliger gesetzgeberischer Souveränität ausgebaut; zugleich wurde festgelegt, daß der Generalgouverneur gemäß dem Rat der Minister des einzelnen Dominion vom König ernannt werden solle, was die Ernennung einheimischer, nichtengl. Generalgouverneure zur Folge hatte. Nach dem Übergang Englands zum Schutzzoll kamen auf der Reichskonferenz von Ottawa (1932) eine Reihe von Einzelabkommen zustande, die dem engeren handelspolit. Zusammenwirken der Reichsteile dienen sollten. Danach gewährte England den Dominions für eine Reihe von Agrar- und Bergwerkserzeugnissen Vorzugszölle gegenüber dem ausländ. Wettbewerb; die Dominions versprachen, die bereits für engl. Güter geltenden Vorzugszölle weiter auszudehnen.