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Brockhaus
Name a Bundesgerichtshof
ID b brhe•e15•v21•b•B•Bundesgerichtshof
Category d entry
Attributes
PageID q p15400
Scan v Bundesgerichtshof
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 154.

Bundesgerichtshof, in Österreich der nach der Verfassung v. 1. Mai 1934 errichtete Gerichtshof zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 163). Der B. erkennt z. B. über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden (Art. 164), soweit nicht das Bundesverfassungsgesetz in verschiedenen Angelegenheiten die Anrufung des B. ausschließt, über Klagen, durch die vermögensrechtl. Ansprüche des Bundes, der Länder, der Ortsgemeinden und Ortsgemeindeverbände gegeneinander geltend gemacht werden, sofern nicht andere Behörden dafür zuständig find (Art. 165). Er erstattet weiter über die Auslegung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung Rechtsgutachten, die für die Verwaltungsbehörden bindend sind, auf Anregung der Bundesregierung oder einer Landesregierung (Art. 166). Auch hat der B. über Anklagen gegen Mitglieder der Bundes- und Landesregierung (Bürgermeister und Vizebürgermeister von Wien) wegen schuldhafter Rechtsverletzungen in ihrer Amtstätigkeit (Art. 173) zu entscheiden. Die Mitglieder des B. werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt (Art. 177). Er erkennt in Senaten, in einzelnen Fällen in Vollversammlungen. Das Verfahren vor dem B. wurde mit dem Bundesgerichtshofges. v. 12. Juli 1934 geregelt.
References x
Kamitz und Froehlich: Der B. (1935).

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