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Brockhaus
Name a Clearing
ID b brhe•e15•v21•b•C•Clearing
Category d entry
Attributes
PageID q p17400
Scan v Clearing
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 174.

Clearing [klĭ​̣rĭng, engl. ›Ausgleich‹] s, in der Handelspolitik das Verfahren zum Ausgleich der sich aus den Wirtschaftsbeziehungen zwischen zwei Staaten ergebenden Zahlungen ohne Inanspruchnahme von Devisen. Das C. ist seit dem Sommer 1931 infolge der Auswirkungen der internationalen Kredit- und Währungskrise in Anwendung gekommen. Es beruht auf Abkommen (Verrechnungsabkommen), die entweder zwischen zwei Staaten oder zwischen zwei Notenbanken abgeschlossen werden; es gibt daneben aber auch private C., die wesentlich den Charakter von Kompensationsgeschäften (→ Kompensation, Bd. 21) tragen. Das C. erfolgt meist in der Form, daß sämtliche Zahlungen, die im Lande A für Warenlieferungen aus dem Lande B zu leisten sind, auf ein Sonderkonto bei der Notenbank des Landes A oder an eine besondere Verrechnungskasse erfolgen, und umgekehrt. Die beiderseitigen Verrechnungsstellen übermitteln sich gegenseitig die entsprechenden Gutschriften und gleichen die Gesamtbeträge aus. Der Umfang der vom C. erfaßten Zahlungen kann verschieden groß sein; es kann entweder die Zahlungen aus einem Teile des Warenverkehrs oder aus dem gesamten Warenverkehr oder aus diesem einschließlich der Nebenkosten (Frachten, Zölle, Speditionskosten usw.) oder schließlich auch aus einem Teile des Kapitalverkehrs umfassen. Wenn das C. alle Zahlungen aus dem Wirtschaftsverkehr mit einem andern Lande umfaßt, spricht man von Devisenclearing, sonst von Warenclearing. Es kann sich ferner entweder auf den Ausgleich laufend entstehender Forderungen beschränken oder auch die Auftauung eingefrorener Forderungen umfassen. In diesem Falle wird in der Regel ein bestimmter Prozentsatz der eingehenden Zahlungen für den Ausgleich solcher älteren Forderungen bestimmt. Das C. kann auch ein Zwangsclearing sein und dient dann als handelspolit. Kampfmittel (so z. B. bei dem im Frühjahr 1933 von der Tschechoslowakei gegenüber dem Deutschen Reich eingerichteten Zwangsclearing).
Das erste Land, das solche Verrechnungsverträge in größerer Zahl abschloß, war Österreich. Das Deutsche Reich war infolge seiner Devisenschwierigkeiten 1933 und 1934 ebenfalls genötigt, Verrechnungsverträge mit den meisten europ. Ländern abzuschließen, wobei die Anregung dazu häufig von den Gläubigerländern ausging. Zur Entlastung der Reichsbank bei der Durchführung der Verrechnungsabkommen wurde im Okt. 1934 die Deutsche Verrechnungskasse in Berlin gegründet.
Ebenso wie die Kompensationsgeschäfte ist auch das C. eine ausgesprochene Notmaßnahme. Die Hauptschwierigkeiten bestehen in dem mit der Durchführung der Verrechnung notwendig verbundenen Behördenapparat und in dem Zeitverlust bei der Abwicklung der Zahlungen, so daß vielfach eine Umlagerung der Außenhandelsbeziehungen auf Länder ohne C. erfolgt ist. Wenn ein C. lediglich zwischen zwei Ländern abgeschlossen wird, so ergibt sich daraus immer das Bestreben nach Ausgleich der Handelsbilanz; das Land, das bisher einen Ausfuhrüberschuß erzielte, wird also benachteiligt.
Die ungünstigen Erfahrungen, die entgegen den urspr. Erwartungen mit den Clearingabkommen gemacht wurden, haben dazu geführt, daß ihre Bedeutung seit dem Herbst 1934 wieder zurückzutreten beginnt. So wurde z. B. im Handelsverkehr zwischen dem Deutschen Reich und England das unbefriedigende bisherige Verrechnungsabkommen ab 1. Nov. 1934 durch ein Zahlungsabkommen ersetzt, bei dem an die Stelle der Verrechnung wieder die unmittelbare Bezahlung in Devisen tritt.
References x
Greiff: Die neuen Methoden der Handelspolitik (1934); Kroymann: Devisenpraxis im Ausfuhrgeschäft (1934), C. und Kompensation im Außenhandel (2. Aufl. 1935); Reuter: Die Neuregelung des deutschen Außenhandels (1934).

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