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Brockhaus
Name a Codex juris canonici*
ID b brhe•e15•v21•b•C•Codex_juris_canonici
Category d entry
Attributes
PageID q p17500
Scan v Codex juris canonici
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 175.

Codex juris canonici. Die vorgesehene Fortführung des Kirchenrechts für die kath. Kirche des morgenländ. Ritus ist im Gange. Es handelt sich hauptsächlich um den griech., armen., syr. und kopt. Ritus mit einer größeren Zahl von Abzweigungen, im ganzen um 13 Kirchenverbände. Papst Pius XI. hatte nach Befragen der Bischöfe der orient. Kirchen (Bekanntgabe v. 2. Dez. 1929) einen Kardinalsausschuß mit den vorbereitenden Arbeiten für die Kodifikation des orient. Kirchenrechts betraut. Zu dessen Unterstützung sind zwei Unterausschüsse gebildet, von denen der eine die Quellen des orient. Kirchenrechts zu sammeln hat, während der andere, der aus Vertretern der orient. Bischöfe und 5 Gelehrten des lat. Ritus besteht, den Gesetzentwurf formt.
References x
Silbernagl: Verfassung und gegenwärtiger Bestand sämtlicher Kirchen des Orients (2. Aufl. 1904). — Schriften zum C. j. c. Köstler: Wörterbuch zum C. j. c. (1928—30); Perathoner: Das kirchl. Gesetzbuch (C. j. c.) (5. Aufl. 1931); Anton Retzbach: Das Recht der kath. Kirche nach dem C. j. c. (1935).

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