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Brockhaus
Name a Auswanderungsbetrug
ID b brhe•e15•v21•b•A•Auswanderungsbetrug
Category d entry
Attributes
PageID q p06600
Scan v Auswanderungsbetrug
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 66.

Auswanderungsbetrug, die Verleitung zur Auswanderung in betrügerischer Absicht. Nach § 144 StGB. wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft, wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten. Die Bestimmungen des Ges. über das Auswanderungswesen v. 9. Juni 1897 bestehen fort. Nach § 48 dieses Gesetzes wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, neben dem auf Geldstrafe und Polizeiaufsicht erkannt werden kann, bestraft, wer Frauen zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, unter arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet oder in Kenntnis eines solchen Zweckes die Auswanderung der Frau vorsätzlich befördert. — Das österreichische Ges. v. 21. Jan. 1897 bestimmt in § 2: Wer andere unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung verleitet, wird mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, womit Geldstrafe bis zu 25 000 S verbunden werden kann; bei erschwerenden Umständen strenger Arrest bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu 25 000 S.
Nach schweizerischem Recht werden Zuwiderhandlungen gegen das Auswanderungsgesetz v. 22. März 1888 mit Buße bis 1000 Fr, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Betrug und Entführung.
References x
Blancke: Beschränkung und Schutz der Auswanderung (Greifswalder Diss., 1914).

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