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Brockhaus
Name a Bürgerliches Gesetzbuch*
ID b brhe•e15•v21•b•B•Bürgerliches_Gesetzbuch
Category d entry
Attributes
PageID q p15600
Scan v Bürgerliches Gesetzbuch
Text w

Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 156.

Bürgerliches Gesetzbuch, Durch das Ges. gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt v. 23. Nov. 1933 wurde § 1325 a eingefügt. Dieser erklärt jede Ehe für nichtig, die ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen wurde, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen, wofern nicht bei dem Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Diese Ehenichtigkeitsklage kann nur von dem Staatsanwalt erhoben werden. Für die Kindesannahme ordnet dieses Gesetz an, daß über den Antrag auf Bestätigung des Annahmevertrags die höhere Verwaltungsbehörde zu hören ist, in deren Bezirk das für die Bestätigung zuständige Gericht seinen Sitz hat. Ist anzunehmen, daß durch einen zwischen dem 9. Nov. 1918 und dem Inkrafttreten des Gesetzes bestätigten Kinderannahmevertrag ein Familienband nicht hat hergestellt werden sollen, so hat auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde das Amtsgericht die Nichtigkeit des Vertrages durch Beschluß festzustellen. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden. Er ist nicht mehr zulässig, wenn die Vertragschließenden nach der Bestätigung des Annahmevertrags fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre in einem Eltern- und Kindesverhältnis gelebt haben.

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