Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 110.
✶Bilanz. Nach der sog. Aktienrechtsnovelle vom 19. Sept. 1931 haben die A.-G. künftig in ihren Jahresbilanzen grundsätzlich folgende Posten gesondert auszuweisen (§ 261
a HGB.):
Für eine Reihe von Sonder-A.-G. sind gemäß der Ermächtigung des § 261 d HGB. besondere Formblätter als für die Gliederung der Bilanzposten maßgebend veröffentlicht worden, so für Kleinbahnen, Straßenbahnen, Hypothekenbanken, gemeinnützige Wohnungs-A.-G. (→ Gewinn- und Verlustrechnung, Bd. 21.)