Der Große Brockhaus, 15. Aufl., Ergänzungsband A—Z (1935), S. 134.
✶Branntweinmonopol. Das Ges. über das B. v. 8. April 1922 hat folgende Änderungen erfahren.
1) Ges. v. 21. Mai 1929: Festsetzung der Hektolitereinnahme auf 400
RM; Verbot des Verkaufs von Branntwein unter dem regelmäßigen Verkaufspreise der Monopolverwaltung; Verbot der Abgabe von Branntwein zum ermäßigten Verkaufspreise zur Herstellung von vorwiegend inneren Heilmitteln und von Essenzen für alkoholfreie Getränke, Backzwecke und Zuckerwaren; Festsetzung des Mindestweingeistgehalts für Trinkbranntwein auf 32 Raumhundertteile;
2) Ges. v. 15. April 1930: Einführung einer Branntweinersatzsteuer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Branntweinverkaufspreise der Monopolverwaltung und dem Branntweingrundpreise für Wein, Südwein, Obstwein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein u. dgl., die in einen Trinkbranntwein-Herstellungsbetrieb übergehen;
3) Ges. v. 18. Mai 1933: Einführung einer Branntweinzuschlagsteuer in Höhe der Hektolitereinnahme beim Übergang von Branntwein in einen Trinkbranntwein-Herstellungsbetrieb, der am 1. Mai 1933 der Zollbehörde nicht angemeldet war oder in dem vom 1. Okt. 1930 bis zum 30. April 1933 kein Trinkbranntwein hergestellt worden ist;
4) Ges. v. 26. Sept. 1934: Bezugsrechte der Essigfabriken und Betriebsrechte der Essigsäurefabriken.